Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Bei der Prüfung der Frage, ob ein fehlerhafter Verwaltungsakt nichtig ist, sind alle massgeblichen Interessen gegeneinander abzuwägen. In BGE 132 II 21 E. 3.1 ff. verneinte das Bundesgericht die Nichtigkeit einer Baubewilligung, die ohne ausdrückliche Zustimmung der kantonalen Behörde gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt worden war.