Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet der Entscheid über die Zonenkonformität nach Art. 25 Abs. 2 RPG ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der kommunalen Bewilligung. Ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde (d.h. im Kanton Bern des AGR) erteilte Baubewilligungen sind grundsätzlich als nichtig zu qualifizieren. Dies gilt jedenfalls, wenn klar ist, dass die Zustimmung auch nachträglich nicht erteilt wird (BGE 111 Ib 213 E. 5b).16