c) Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG10 und Art. 84 Abs. 1 BauG entscheidet das AGR bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung für das Bauen in der Landwirtschaftszone erteilt werden kann. Das streitige Vorhaben liegt in einer Intensivlandwirtschaftszone nach Art. 16a RPG und Art. 80a BauG.11 In dieser sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen.12 Sie bildet Teil der Landwirtschaftszone.13 Mit der ÜO «C.___