des Baubewilligungsverfahrens Nr. 10/2016 ausgeweitet werden. Dies würde nach Ansicht der Beschwerdeführenden 3 und 4 dazu führen, dass von den Beschwerdeführenden 1 und 2 ein Betriebskonzept verlangt werden müsste und gestützt darauf die vom Betrieb ausgehenden Immissionen gesamthaft geprüft und beurteilt würden. In der Sache geht es den Beschwerdeführenden 3 und 4 um den Lärmschutz an ihrem Wohnort der in der Wohnzone W2, wo gemäss Art. 11 GBR9 die Lärm-Empfindlichkeitsstufe II einzuhalten ist.