b) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 machen geltend, die der streitigen Projektänderung 2 zugrundeliegende Baubewilligung Nr. 10/2016 vom 12. Dezember 2016 sei ohne Zustimmung des AGR erteilt worden, obwohl das Bauvorhaben in der Intensivlandwirtschaftszone liege. Die Baubewilligung Nr. 10/2016 vom 12. Dezember 2016 sei daher nichtig oder zumindest fehlerhaft. Die nunmehr zur Projektänderung 2 eingeholte Zustimmung des AGR könne diesen Mangel nicht heilen, da sie sich nur auf die Projektänderung 2 beziehe, nicht aber auf die unveränderten Teile des bewilligten Vorhabens. Das vorliegende Verfahren müsse daher auch auf den Gegenstand