Andernfalls kann die Projektänderung nach Anhörung der am bisherigen Verfahren Beteiligten und allenfalls neu von der Projektänderung berührten Dritten ohne neues Baugesuchsverfahren beurteilt werden (Art. 43 Abs. 2 BewD7).8 Gegenstand des neuerlichen Verfahrens sind in beiden Fällen nur die Änderungen gegenüber dem bewilligten Projekt.