(Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3/18 BVD 110/2023/16 a) Der Entscheid der Gemeinde Diessbach ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 5 KoG , die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG6 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.