Das Rechtsamt stellte den Verfahrensbeteiligten die Stellungnahmen wechselseitig zu und gewährte ihnen Gelegenheit zu Schlussbemerkungen. Diese wurde nur seitens der Beschwerdeführenden 3 und 4 wahrgenommen. Sie vertreten mit Schlussbemerkungen vom 8. Juni 2023 die Ansicht, die Lärmthematik dürfe bei der Beurteilung der streitigen Projektänderung 2 nicht ausgeklammert werden, auch wenn diesbezüglich ein Baupolizeiverfahren geführt werde. Sie halten an ihren Anträgen fest. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion