Mit Gesamtentscheid vom 4. Januar 2023 (irrtümlich datiert auf 4. Januar 2022) schrieb die Gemeinde die Projektänderung 1 vom 29. April 2019 als gegenstandslos ab. Für die Projektänderung 2 erteilte sie die Baubewilligung. In Dispositivziffer 4 bestimmte sie unter dem Titel «Anordnung Lärmschutzmassnahmen»: «Der Verfügung vom 21. Dezember 2022 ist nachzukommen. Erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung darf mit dem vorliegenden Projekt gestartet werden». Die Einsprache der Beschwerdeführenden 3 und 4 wies die Gemeinde ab.