Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 beurteilte das AGR die Projektänderung 2. Es hielt fest, bauliche Veränderungen am Gebäude Nr. 24 (Wohnteil) richteten sich gemäss Art. 6B der Überbauungsvorschriften (ÜV) der ÜO «C.________» nach den Bestimmungen des Gemeindebaureglements über die Dorfzone. Sie seien durch die Gemeinde zu beurteilen. Soweit das Bauvorhaben durch das AGR zu beurteilen sei, sei es zonenkonform. Am 21. Dezember 2022 erliess die Gemeinde baupolizeiliche Anordnungen zum vorsorglichen Lärmschutz. 1 Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Bern 2 Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt am 10. Juni 2008 3 Vom AGR genehmigt am 11. Mai 2017