Am 9. September 2021 verfügte die Gemeinde gegenüber den Beschwerdeführenden 1 und 2 die sofortige Baueinstellung für Betonarbeiten (Bodenplatte) auf der Nordseite zwischen dem Schopf und dem Wendeplatz auf der Parzelle G.________. Sie hielt fest, am 7. September 2021 habe eine Besprechung vor Ort stattgefunden, an der auch eine Vertretung des AGR teilgenommen habe. Dabei habe sich gezeigt, dass es nicht bloss um den Ersatz der bisherigen Bodenplatte gehe, sondern um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben in der Landwirtschaftszone, das auch eine Zustimmung des AGR erfordere.