Zu berücksichtigen ist demgegenüber, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist42 und somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Parteianwalts aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.43 Insgesamt belaufen sich die Parteikosten somit auf CHF 2781.– (inkl. Auslagen). Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Die Beschwerdeführerin hat somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten in der Höhe von CHF 2781.– zu ersetzen.