a) Nach dem Gesagten entspricht die Baubewilligung für den umstrittenen Neubau einer Mobilfunkanlage den rechtlichen Anforderungen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 25. Oktober 2023 und in der Replik vom 15. Juli 2025 sind die tatsächlichen und rechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nach dem USG und der NISV sowie dem Vorsorgeprinzip gegeben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.