13/16 BVD 110/2023/168 c) Aufgrund der fehlenden planungsrechtlichen Voraussetzungen bestreitet die Beschwerdeführerin pauschal die Ausnahmebewilligung für das Vorhaben nach Art. 24 RPG. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin die Ausgangslage für vorliegendes Bauvorhaben. Der neu zu erstellende Mobilfunkstandort liegt in der Arbeitszone A und nicht ausserhalb der Bauzone. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG ist demnach nicht Voraussetzung für die Bewilligung des Vorhabens.