Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich auch die Höhe des Anlagegrenzwerts durch die Revision der NISV nicht geändert. Dem Vorsorgeprinzip und dem Gesundheitsschutz wird mit den heutigen Grenzwerten der NISV nach heutigem Wissensstand ausreichend Rechnung getragen.35 Die Bewilligung wurde auch unter diesem Aspekt zu Recht erteilt.