Es kam zum Schluss, dass nach dem heutigen Wissensstand die vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Anwendung der aktuellen Grenzwerte dem Vorsorgeprinzip entspreche.33 Auch erwog es, dass keine hinreichenden Hinweise bestünden, wonach der Bundesrat eine Anpassung der Grenzwerte hätte vornehmen müssen.34 Dass diese Rechtsprechung überholt ist, vermag die Beschwerdeführerin mit den in der Beschwerde sowie in der Replik zitierten Studien und Berichten nicht aufzuzeigen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich auch die Höhe des Anlagegrenzwerts durch die Revision der NISV nicht geändert.