Wie sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt, ist der Korrekturfaktor daher im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) nicht zu beanstanden.31 Insoweit kann auch nicht von einer Verletzung von Art. 74 Abs. 1 BV32 gesprochen werden. Nach dieser Bestimmung erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.