Die besondere Signalcharakteristik adaptiver Antennen rechtfertigt daher eine differenzierte Betrachtung im Vergleich zu konventionellen Antennen. Im Ergebnis stellt der Korrekturfaktor sicher, dass die massgebende (korrigierte) Sendeleistung die realistisch auftretenden Maximalleistungen der adaptiven Antenne abbildet. Damit ist das gleiche Schutzniveau wie bei konventionellen Antennen gewährleistet und der vorsorgliche Gesundheitsschutz bleibt gewahrt. Wie sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt, ist der Korrekturfaktor daher im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) nicht zu beanstanden.31 Insoweit kann auch nicht von einer Verletzung von Art.