a) Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Vorsorgeprinzips durch die Festlegung verfassungswidriger Grenzwerte sowie eine unzulässige Privilegierung adaptiver Antennen. Sodann moniert sie eine Verletzung des Vorsorgeprinzips, indem die höhere Variabilität adaptiver Antennen nicht als gesundheitsschädlicher berücksichtigt werde. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen den Gesundheitsschutz geltend. Sie bringt vor, viele Studien würden darauf hindeuten, dass 5G die Gesundheit von Menschen, Pflanzen, Tieren, Insekten und Mikroben beeinträchtige.