Dass die umhüllenden Antennendiagramme nicht zu beanstanden sind, folgt überdies aus der Erwägung 3c. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Diagramme der Broadcast- und Traffic-Beams des hier umstrittenen adaptiven Antennentyps seien bei der Beschwerdegegnerin einzuholen und ihr auszuhändigen, ist auch in diesem Zusammenhang abzuweisen.