b) Die zuständigen Behörden müssen überprüfen, ob beim Neubau oder bei einer Änderung von Mobilfunkanlagen die Grenzwerte der NISV eingehalten werden. Die Einhaltung dieser Grenzwerte ist von den Betreiberinnen im Rahmen des Baugesuchs, wie ausgeführt, anhand einer rechnerischen Prognose nachzuweisen. Nach Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV ist das Standortdatenblatt das massgebende Dokument für diese Beurteilung. Mit dem QS-System und den Abnahmemessungen wird die rechnerische Prognose der Mobilfunkstrahlung im Betrieb der Anlage überprüft (Art. 12 NISV). Damit wird die Einhaltung der Grenzwerte der NISV gewährleistet.