Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem fiktiven Bildbeispiel nicht plausibel darzulegen, dass die Nichtberücksichtigung der Reflexionen im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten topografischen Verhältnisse zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts an den OMEN gemäss Standortdatenblatt oder an anderen OMEN führen könnte. Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Verweis auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Obwalden nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal dieser Entscheid der Be- 22 BGer 1C_459/2023 vom 12. August 2024 E. 9.4, 1C_5/2022 vom 9. April 2024 E. 5.3 f., 1C_45/2023 vom 16. Januar