Prognose. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt es den Beschwerdeführenden, anhand konkreter Umstände (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die Nichtberücksichtigung von Reflexionen zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN führen könnte.22 Diese für adaptive Antennen ohne Korrekturfaktor entwickelte Praxis («worst case»-Betrachtung), übertrug das Bundesgericht auf Fälle, in denen der Korrekturfaktor bei adaptiven Antennen auf die maximale Sendeleistung angewandt wurde.23