Auch aus den der Replik vom 15. Juli 2025 beigelegten Dokumenten lassen sich keine zusätzlichen Argumente für die Sicht der Beschwerdeführerin entnehmen. Die Beschwerdeführerin belässt es bei der Beilage dieser Unterlagen und deren stellenweises Zitieren im Text der Replik, ohne dies in einen Zusammenhang mit der vorliegend streitgegenständlichen Mobilfunkanlage zu stellen. So betrifft z.B. Beilage 18 BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor