Das Baugesuch ist vollständig und korrekt. Unter diesen Umständen müssen keine weiteren Unterlagen eingeholt werden, insbesondere besteht kein Anlass, der Beschwerdeführerin die Original-Antennendiagramme für Broadcast und Traffic Beams zur Stellungnahme vorzulegen bzw. diese zu publizieren. Der diesbezügliche Verfahrensantrag wird abgewiesen (vgl. oben, I. Sachverhalt, Ziffer 3). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Immissionsfeldstärken an den OMEN fällt somit ausser Betracht. Auch aus den der Replik vom 15. Juli 2025 beigelegten Dokumenten lassen sich keine zusätzlichen Argumente für die Sicht der Beschwerdeführerin entnehmen.