h) Der Vorwurf der Beschwerdeführerin in der Replik, die Baubewilligung stütze sich auf irreführende Angaben ab, welche eine vollständige Berechnung der adaptiven Strahlenexposition verunmöglichten, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin nicht näher substantiiert. Gleiches gilt für die Behauptung in der Replik, im Standortdatenblatt und den Antennendiagrammen seien nicht alle erforderlichen Angaben vorhanden. Wie gesehen, hat das AUE das Standortdatenblatt vom 8. Dezember 2022 (Revision 1.0) überprüft und für vollständig und richtig ausgefüllt erachtet. Mit ihren pauschalen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin daran keine Zweifel zu erwecken.