Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich abschliessend zur Sache zu äussern. Am 15. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Darin hält sie an den Rügen in ihrer Beschwerde fest und bestreitet die Ausführungen der Bauherrschaft in ihrer Beschwerdeantwort sowie diejenigen des AUE pauschal.