Zusammenfassend befürchtet die Beschwerdeführerin, dass es bei der vorliegenden Antenne durch die Aufschaltung des Korrekturfaktors zu einer Erhöhung der Sendeleistung komme und dadurch der Anlagegrenzwert an den OMEN überschritten werde. Ausserdem bringt sie vor, dass Kontroll- und Messmöglichkeiten sowie ein Qualitätssicherungssystem (QS-System) für den adaptiven Antennenbetrieb fehlten. Zudem würden die planungsrechtlichen Voraussetzungen nach Bundesrecht fehlen.