108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.49 Die massgebenden Parteikosten der Beschwerdeführerin betragen somit CHF 3761.50 (Honorar CHF 3735.00 und Auslagen CHF 26.50). Davon hat die Gemeinde Moosseedorf der Beschwerdeführerin ein Fünftel, ausmachend CHF 752.30 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer), zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Gemeinde Moosseedorf vom 14. September 2023 wird bestätigt.