Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 25. Januar 2024 Parteikosten in der Höhe von CHF 4056.55 geltend (Honorar CHF 3735.00, Auslagen CHF 26.50, Mehrwertsteuer 7.7% ausmachend CHF 184.85 und Mehrwertsteuer 8.1% ausmachend CHF 110.20). Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist48 und somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m.