Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Allerdings ist zu beachten, dass die Gemeinde ihrer Begründungspflicht hinsichtlich der Beeinträchtigung des Strassenbildes nicht nachgekommen und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Dies stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar.47 Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin nur vier Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1200.–, aufzuerlegen.