_ errichten können. Die zwei Werbeträger im Breitformat F12 an der H.________strasse 59 unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Höhe sowie der schlichten Trägerkonstruktion deutlich von der Höhe und der Alu-Traversenkonstruktion des B.________.45 Ausserdem befinden sich die beiden Werbeträger auf einem Abschnitt der H.________strasse, der näher beim Dorfzentrum liegt. Eine unzulässige Ungleichbehandlung des Baugesuchs der Beschwerdeführerin ist daher nicht ersichtlich. Insgesamt ist nachvollziehbar, dass die Gemeinde von einer Beeinträchtigung des Strassenbildes ausgegangen ist. Dem Bauvorhaben ist mitunter auch aus diesem Grund der Bauabschlag zu erteilen. 5. Kosten