Die eigentliche Werbefläche ist 4.36 m breit und 2.72 m hoch.44 Die geplante Strassenreklame würde aufgrund ihrer Grösse im bisher ruhigen, durchgrünten Strassenbild einen Gegensatz schaffen, der erheblich stören würde. Hinzu kommt, dass die Alu-Traversenkonstruk- tion auch wegen ihren gekreuzten Verstrebungen an diesem Standort negativ auffallen dürfte. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin an anderen Standorten bereits hat B.________ errichten können.