Trotz des schmaleren Grünstreifens auf der Südseite wirkt der vorliegend interessierende Strassenabschnitt mehrheitlich durchgrünt. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich um eine stark befahrene Strasse handle, die sich in der Nähe eines Autobahnzubringers befinde, nichts. Im Strassenabschnitt zwischen der H.________strasse 51 bis auf Höhe der