c) Die Beschwerdeführerin führt zwar zutreffend aus, dass sich der geplante Standort nicht in einer Ortsbild- oder einer Landschaftsschutzzone befindet und in der näheren Umgebung keine schützens- oder erhaltenswerten Baudenkmäler liegen. Ebenso trifft zu, dass sich entlang der H.________strasse einige Wohnblöcke, insbesondere auf der nördlichen Seite weitere Verkehrsflächen wie Strassen, Parkplätze und ein Radweg sowie auf der südlichen Seite Lärmschutzwände befinden. Dies ist für die Beurteilung, ob das Strassenbild durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird, aber nicht allein ausschlaggebend.