3 Für Plakatanschlagestellen ist ein einheitliches Trägersystem zu verwenden. Art. 2.1 GBR, der eine gute Gesamtwirkung verlangt, bezieht sich dem Wortlaut zufolge nur auf Bauten und Anlagen. Für Strassenreklamen ist somit einzig Art. 3.27 GBR massgebend. Art. 3.27 Abs. 1 GBR statuiert – ähnlich wie Art. 9 Abs. 1 BauG – lediglich ein Beeinträchtigungsverbot. Zur Auslegung von Art. 3.27 GBR kann daher die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 1 BauG hinzugezogen werden.