Das Gemeindebaureglement der Gemeinde Moosseedorf enthält insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten, Anlagen und Reklamen: Art. 2.1 (Baugestaltung) 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. […] Art. 3.27 GBR (Reklamen und Plakatierung) 1 Reklamen und Plakatanschlagestellen sind so anzuordnen, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschafts- bild, schützens- und erhaltenswerte Objekte und deren Umgebung, die Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. 2 Beleuchtete und bewegte Fremdreklamen sind nicht zugelassen.