In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. November 2023 äusserte sich die Gemeinde nicht zur Beeinträchtigung des Strassenbildes. In Ziff. 3.4 des angefochtenen Entscheids führt die Gemeinde lediglich aus, das Strassenbild werde durch das Bauvorhaben beeinträchtigt. b) Für Strassenreklamen behält Art. 100 SSV explizit ergänzende Vorschriften vor, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beein- 37 Vgl. die Beschwerdebeilage Nr. 4