In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2024 erklärt die Beschwerdeführerin, die mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 zu den Akten genommenen Fotos umfassten einen leicht kleineren Radius als der Standort an der H.________strasse 59, an dem sich die beiden Reklametafeln des Konkurrenzunternehmens befänden. Die Aufnahmen zeigten, dass sich neben der Strasse eine massive Lärmschutzwand befinde. Der Grünstreifen entlang der Strasse sei vielerorts schmal, dahinter befänden sich an mehreren Orten weitere Verkehrsflächen (Strasse, Parkplatz, Fahrradweg). Hecken und Bäume befänden sich primär entlang der dem Bauvorhaben gegenüberliegenden Strassenseite.