_ errichten können. Eine Beeinträchtigung des Strassenbilds sei dort verneint worden. Vorliegend könne nichts anderes gelten. Zudem habe ein Konkurrenzunternehmen an der H.________strasse 59 in der Dorfkernzone nebeneinander zwei Werbeträger im Breitformat F12 (268.5 cm x 128 cm) aufstellen können. Diese Werbeträger überstiegen die Werbefläche eines B.________. Es stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar, das Baugesuch der Beschwerdeführerin abzulehnen.