a) Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr Bauvorhaben das Strassenbild beeinträchtigt. Der Standort des Bauvorhabens befinde sich in einer Mischzone zwischen einer vielbefahrenen Hauptstrasse (H.________strasse) und Wohnhäusern. Unmittelbar neben dem Standort befinde sich eine Lärmschutzwand, an welcher auch diverse Eigenwerbungen angebracht seien. In der Nähe befinde sich zudem eine Autobahnzufahrt. Der Standort befinde sich weder in der Ortsbildschutzzone noch in der Landschaftsschutzzone. In der näheren Umgebung stünden keine schüt- zens- oder erhaltenswerte Objekte. Die Beschwerdeführerin habe bereits an zahlreichen vergleichbaren Standorten B.________ errichten können.