Auch beim Bild 3 befindet sich die Reklame nicht auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite. Beim Bild 2 befindet sich die Reklame zwar auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite, sie richtet sich aber an die vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmenden auf der Hauptstrasse. Schliesslich liegt auch bei den zwei Werbeträgern im Breitformat F12 (268.5 cm x 128 cm) an der H.________strasse 59 eine mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Verkehrssituation vor. Die Werbeträger sind parallel zur Strasse ausgerichtet und in unmittelbarer Nähe befindet sich kein Fussgängerstreifen.