der Bilder 1 bis 3 der Beschwerdebeilage Nr. 3 ist zum einen unklar, wo sie aufgenommen wurden. Zum anderen handelt es sich um ganz andere Verkehrssituationen, weshalb ein Vergleich mit dem hier zu prüfenden Standort von vornherein nicht möglich ist. So ist beim Bild 1 beispielsweise auffallend, dass im Bereich der Reklame kein Fussgängerstreifen ersichtlich ist und sich die Reklame nicht auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite befindet. Auch beim Bild 3 befindet sich die Reklame nicht auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite.