Die Reklame verfolgt eine Werbewirkung und will die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenkenden auf sich ziehen. Die Ausführungen der Gemeinde, wonach der Blick der Fahrzeugführenden nach links und damit vom rechten Fahrbahnrand und insbesondere dem Wartebereich vor dem Fussgängerstreifen abgelenkt wird, ist deshalb gut nachvollziehbar. Die Reklame lenkt die Aufmerksamkeit von der gewünschten Richtung ab. Da die Alu-Traver- senkonstruktion zudem 4 m hoch werden soll, kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, dass die Reklame von den auf der Gegenspur vorbeifahrenden Fahrzeugen verdeckt wird.