f) Vorab kann festgehalten werden, dass der B.________ die lichte Breite gemäss Art. 83 Abs. 3 SG einhält.28 Ein Fall von Art. 96 Abs. 2 Bst. a SSV liegt damit nicht vor. Ebenso wenig befindet sich die Strassenreklame auf der Fahrbahn, in einem Tunnel oder einer Unterführung und enthält auch keine Signale oder wegweisende Elemente (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. b bis d SSV). Zudem ist die Reklame nicht an einem Signal oder in dessen unmittelbarer Nähe geplant (vgl. Art. 97 Abs. 1 SSV). Ca. 27 m nach der Reklametafel befindet sich ein Fussgängerstreifen. Daher umstritten und zu prüfen ist, ob der B.___