Bei der Beurteilung der möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit als unbestimmtem Rechtsbegriff verfügt die zuständige Behörde über einen Beurteilungsspielraum. Das Bundesgericht prüft die Begriffsauslegung nur mit Zurückhaltung, insbesondere soweit örtliche oder technische Verhältnisse zu würdigen sind, worüber die lokalen Behörden in der Regel bessere Kenntnisse haben.25 Schliesslich wiederholt die Gemeinde Moosseedorf in Art. 3.27 Abs. 1 GBR26, dass Reklamen und Plakatanschlagestellen so anzuordnen sind, dass sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Beleuchtete und bewegte Fremdreklamen sind gemäss Art. 3.27 Abs. 2 GBR nicht zugelassen.