Gemäss Ziff. 29 der Norm 20 241 «Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr / Fussgängerstreifen» des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vom 31. März 2019 ist näher als 20 m vor und nach Fussgängerstreifen auf Strassenreklamen, die sich direkt an den Fahrverkehr richten, zu verzichten, soweit es sich nicht um Ankündigungen mit verkehrserzieherischem Charakter oder unvermeidbare Firmenanschriften handelt.22 Der Verordnungsgeber hat jedoch darauf verzichtet, den Begriff «im näheren Bereich» in der SSV zu definieren und starre Distanzangaben festzulegen. Das heisst, es kommt jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.