Sinngemäss bringt die Gemeinde weiter vor, dass die Beschwerdeführerin aus den anderen Reklamestandorten nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Bei zwei Beispielen in der Beschwerdebeilage Nr. 3 befänden sich die Reklamen auf der eigenen Fahrbahnseite. Der Werbeträger an der H.________strasse 59 (Beschwerdebeilage Nr. 4) sei parallel zur Strassenachse aufgestellt und falle kleiner aus als das vorliegend umstrittene Bauvorhaben. Reklamen, die parallel zur Strassenachse gestellt seien, würden von vorbeifahrenden Fahrzeugen kaum wahrgenommen und stellten ein geringeres Ablenkungsrisiko dar.