Das Verkehrsaufkommen auf der H.________strasse sei sehr stark, insbesondere zu Stosszeiten. Der geplante Standort der Reklame liege zwar mehr als 20 m vom Fussgängerstreifen entfernt. Die grössere Distanz rechtfertige jedoch nicht, die Verkehrssicherheit durch Reklamen einzuschränken. Die Reklame sei für den Verkehr in Fahrtrichtung Zollikofen einsehbar. Da sie sich auf der gegenüberliegenden Seite befinde, sei die Ablenkung deutlich höher, als wenn die Reklame auf der eigenen Fahrbahnseite einsehbar wäre. Sinngemäss bringt die Gemeinde weiter vor, dass die Beschwerdeführerin aus den anderen Reklamestandorten nichts zu ihren Gunsten ableiten könne.