Bei der Beurteilung im vorinstanzlichen Verfahren sei das Strasseninspektorat der Meinung gewesen, dass ein Abstand von 27.5 m genüge. Das Strasseninspektorat könne jedoch gut nachvollziehen, wenn die Gemeinde vorliegend eine strengere Beurteilung vornehme und in ihrem Ermessen die Reklame im Hinblick auf die Verkehrssicherheit am Fussgängerstreifen ablehne.